Vorlesungsstörung

Eine Vorlesungsstörung ist darauf gerichtet, in die grundrechtlich geschützte Freiheit eines Lehrenden einzugreifen.

Wer während einer Lehrveranstaltung den Dozenten durch Geschrei, Gebrüll, Pfeifen, Absingen von Liedern oder Gebrauch von Lärminstrumenten dazu bringt, die Lehrveranstaltung abzubrechen, nötigt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu einer Unterlassung (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1981– 3 StR 449/80–, juris. Der durch Gewalt herbeigeführte Abbruch von Vorlesungen, Seminaren und Prüfungen ist damit rechtswidrig. Störaktionen in einer Vorlesung (Vorlesungsstörungen) können nicht durch rechtmäßigen Streik der Studenten gerechtfertigt sein, denn zwischen Studenten und Universität besteht kein Arbeitsverhältnis, aus dem die Rechtfertigung für einen Streik hergeleitet werden könnte. Gewalt kann auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden.

In einer solchen Einwirkung liegt Gewalt, wenn sie, wie der BGH, Urteil vom 27. August 1969 – 4 StR 268/69 –JURIS ausführt, von der Person, gegen die sie gerichtet ist, „als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang“ empfunden wird. So liegt es jedenfalls dann, wenn der Betroffene ihr entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen könnte.

Die Vorlesungsstörung allgemein – zu den go-ins des SDS (Diskus Ende 1967)