Das Hessische Hochschulgesetz und die Universitätssatzung regeln die Wahl, die Rechte sowie die Pflichten der Mitglieder des Rektorats der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, nämlich von Rektor und Prorektor.
Das Rektorat: Die Rechte und Pflichten des Rektors regelt bis 1966 die Universitätssatzung. Anschließend gilt das Hessische Hochschulgesetz.
Bis 1966 gilt die Universitätssatzung
Ab 24. Mai 1966 gilt das Hessische Hochschulgesetz
- Der Rektor repräsentiert die Hochschule.
- Er sorgt für das Zusammenwirken der Hochschulorgane, der Angehörigen des Lehrkörpers und der Studenten.
- Er fördert gemeinsam mit dem Senat, den Fakultäten und der Studentenschaft die zeitgerechte innere und äußere Entwicklung der Hochschule.
- Die Amtszeit des Rektors beträgt vier Jahre.
- Er wird durch einen oder mehrere Prorektoren vertreten, deren Amtszeit die Satzung regelt.
- Der Rektor ist Vorsitzender. des Senats und des Verwaltungsrats.
- Er vertritt die Hochschule, soweit die Vertretung nicht anderen Organen übertragen ist.
- Er kann mit der Vertretung im Einzelfall den Kanzler (Kurator) beauftragen.
- Er übt in der Hochschule das Hausrecht aus.
Rüegg ist vom WS 1965/66 bis Anfang 1970 Rektor der Hochschule
Rammelmeyer ist in der selben Zeitspanne Prorektor der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main