Drittelparität

Als AStA-Vorsitzender fordert Birkholz am 24. November 1967 für sämtliche Gremien der Universität
die Einführung der Drittelparität

Als Vertreter der Studentenschaft gelingt es Birkholz am 24. November 1967 auf einer studentischen informellen Vollversammlung eine Resolution verabschieden zu lassen, in der vor allem die Einführung der sogenannten Drittelparität für sämtliche Universitätsgremien gefordert wird. Siehe hierzu das Flugblatt des AStA vom selben Tag. Das heißt: Hiernach würden die Gruppen der Hochschullehrer, der Assistenten und der Studenten je 33% ihrer Vertreter in den Gremien wählen, die dann gleichberechtigt die einschlägigen Beschlüsse fassen.

Die Gegenposition vertreten die Rektoren sämtlicher Universitäten in ihrer Godesberger Erklärung vom 6. Januar 1968

Zwar fallen nach Auffassung der Rektoren die Angelegenheiten der Universität als einer Körperschaft von Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Entscheidungs- und/ oder Beratungskompetenz aller ihrer Angehörigen, die demgemäß – unmittelbar oder mittelbar repräsentiert – an den satzungsgemäßen Organen zu beteiligen sind.

Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos und uneingeschränkt.

Auch wenn der Sachverstand einer Personengruppe deren Mitwirkung an Entscheidungen nicht begründet, ist das Entscheidungsverfahren so zu gestalten, dass die Nachprüfbarkeit der Entscheidungskriterien gewährleistet ist. Das kann geschehen durch Anwesenheit oder Mitwirkung bei den Beratungen, Bekanntgabe der Entscheidungsgründe u. ä. m. Damit wird auch das Prinzip der Offenheit aller Akte der Selbstverwaltung verwirklicht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze können in einem Ausschließlichkeitskatalog diejenigen Angelegenheiten festgelegt werden, deren Entscheidung bestimmten Personengruppen vorbehalten ist.

Vor Majorisierung in ihren Angelegenheiten sollen Personengruppen nicht durch quantitativen Proporz, sondern durch qualitative Regelungen geschützt werden (z. B. Einspruchsrechte, Schlichtungskommissionen, qualifizierte Abstimmungsmodalitäten oder Appellationsgremien).

Damit steht fest: Die Rektoren positionieren sich hier gegen die geforderte Drittelparität der Lehrenden, der Studenten und des Nichtwissenschaftlichen Personals in den Universitätsgremien

680106-Godesberger-Rektoren-Erklaerung

Professor Hövels wendet sich gegen die Forderungen des Bezirksparteitags der SPD Hessen-Süd

Anfang Januar 1968 meldet sich der Bezirksparteitag der SPD Hessen-Süd zur Wort. Er unterstützt die Forderung der Studentenschaft zur Einführung der Drittelparität. In einem offenen Brief an den Vorstand der SPD Hessen-Süd wehrt sich Hövels, der SPD-Mitglied ist, vehement gegen diese Initiative.

Die Empfehlung der Delegierten-Konferenz stehe Im Gegensatz zum Hessischen Hochschulgesetz. „Das heißt zu einem Gesetz, dem sicherlich auch die Landtagsabgeordneten des Bezirks Hessen-Süd zugestimmt haben und das von einer sozialdemokratischen Regierung vorgelegt wurde. Dieses Gesetz stammt nicht aus irgendeinem Jahre Anno Tobak, sondern wurde 1965 beschlossen. Wenn man überhaupt eine Parität der einzelnen sogenannten „Gruppen“ an der Hochschule in Erwägung zieht, müssen alle im Gesetz aufgeführten Gruppen gleich berücksichtigt werden. Das heißt, eine paritätische Zusammensetzung akademischer Beschlußorgane würde folgendermaßen aussehen: 25% Ordinarien, 25% Nichtordinarien, 25% Assistenten, 25% Studenten. Ein wesentlicher Punkt sollte aber hervorgehoben werden: Wenn die ‚Drittelparität‘ der Mitsprache in Kliniken und Instituten eingeführt werden sollte, müßten die Fakultäten alle entscheidenden Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer im Hessischen Hochschulgesetz § 5 Absatz 1 verankerten Verantwortung für Lehre und Forschung durch ein Gremium beschließen lassen, das zu einem Drittel aus Assistenten und zu einem weiteren Drittel aus Studenten, d. h., das zu zweidrittel nicht aus Hochschullehrern besteht! Dabei haben weder die wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 25 des Hessischen Hochschulgesetzes) noch die Studenten (§ 32 und § 34 des Hessischen Hochschulgesetzes) eine Verantwortung für Lehre und Forschung! Wie gedenkt die Delegierten-Konferenz diesen Widerspruch zum geltenden, von einer SPD-Regierung vor wenigen Jahren entworfenen und mit einer SPD-Mehrheit im Landtag beschlossenen Landesrecht zu beseitigen? Will sie Assistenten und Studenten zu je einem Drittel die Verantwortung für Forschung und Lehre übertragen? Dann ist die logische Konsequenz die Empfehlung einer Novellierung der entsprechenden Paragraphen des Hochschulgesetzes. Oder will sie die Verantwortung im Wesentlichen bei den Hochschullehrern belassen? Dann braucht das Hochschulgesetz nicht novelliert zu werden. Nur müssen die Organe der Hochschulverwaltung dann so konstituiert sein, daß die Hochschullehrer entsprechend ihrer Verantwortung in ihnen vertreten sind. Mir scheint unter diesem Gesichtspunkt das Angebot des Konzils der Frankfurter Universität für das Satzunggebende Konzil von 40% Ordinarien 20% Nichtordinarien 20% Assistenten 20% Studenten der Mitbestimmung von Assistenten und Studenten ein ausreichendes Ausmaß einzuräumen. Es sollte doch erst einmal in der Praxis erwiesen werden, ob sie überhaupt sinnvoll ausgenutzt werden kann. Die Forderung der Studenten auf Mitbestimmung in Instituten und Kliniken steht im klaren Gegensatz zu § 40 Absatz 3 des Hochschulgesetzes. In diesem Passus, in dem ausdrücklich das Anhörungsrecht der Nichtordinarien und der Nichthabilitierten genannt wird, ist von Studenten nicht die Rede.“

Darüber hinaus erscheint es Hövels fragwürdig, ob Körperschaften, die auf der Basis der ‚Drittel-Parität‘ zusammengesetzt sind, überhaupt arbeitsfähig sind.

Dieser Brief wird im Uni-Report vom 8. Februar veröffentlicht:

uni-report68_02

Siehe im Übrigen auch zum Reformprozess: Anne Rohstock