Rudolf Wiethölter

Ordentlicher Professor für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht seit 1963

Wiethölter:

„Wir bewegen uns zwischen Zirkeln, Leerformeln, Alibis und Tabus. Juristen heute durchschauen weder ihre Eigenwelt noch ihre Umwelt. Sie wissen buchstäblich nicht, was sie tun.“

Spiegel, Ausgabe 32, 1969, Seite 86, Mit dem Latein am Ende
Wiethölter

Wiethölter und seine Rolle im Verlauf der Auseinandersetzungen

Seine Position zur Notstandsgesetzgebung

In der Diskus-Maiausgabe 1968, die sich mit der Streikbewegung gegen die Notstandsgesetzgebung befasst, meldet sich Wiethölter mit 5 Thesen deutlich zu Wort:

  • 1. Der Gesetzgeber ist sich nicht bewusst, was er tut.

2. Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Freiheit sind nicht die Voraussetzung unseres Staates, sondern die Folgen.

3. Der Bundestag diskutiert nicht die Voraussetzungen der Notstandsgesetzgebung, sondern demonstriert Mentalitäten und Meinungen.

4. Der Gesetzgeber entlarvt sich in wichtigen Details seiner Vorschläge als das Gegenteil seines erklärten Selbstverständnisses. Diese These begründet Wiethölter anhand von 5 exemplarischen Fällen.

5. Vorsorge für die Sorgen in Notfällen ist kein leerer Wahn. Aber die Sorgen vor dieser Vorsorge für Notfälle sind es noch weniger.

Wiethölter
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Der Konflikt zwischen der Viererbande und dem Rektor anlässlich der Vorlesungsstörungen

Am 6.1.1969 wendet sich der Rektor mit einem Rundschreiben an die Mitglieder des Lehrkörpers. Er warnt: Sollten sich erneut Störungen ereignen, delegiere er sein Hausrecht in den Hörsälen an die dort rechtmäßig Lehrenden. Diese bitte er, bei Störungen die Störer ausdrücklich auf die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns hinzuweisen. Falls die Behinderung anhalte, seien sie unter Berufung auf das Hausrecht des Rektors aufzufordern, den Hörsaal zu verlassen. Über jede Störung und ihren Verlauf sei auf dem Dienstweg über den Dekan und den Rektor an den Kultusminister zu berichten. Verschiedentlich hätten Studenten versucht, sogenannte „Arbeitskreise“ unter studentischer Leitung als Gegenveranstaltung gegen die offiziellen Lehrveranstaltungen der Universität zu organisieren oder offizielle Kurse oder Seminare unter studentische Leitung zu stellen. Die Dekane und der Vorsitzende des Rates der Abteilung für Erziehungswissenschaften seien sich mit dem Prorektor und mit ihm selbst darin einig, daß eine Teilnahme an studentischen Gegenveranstaltungen mit den Pflichten der Dozenten, Lehrbeauftragten, Assistenten sowie wissenschaftlichen Hilfskräften nicht zu vereinbaren sei und dem ordnungsgemäßen Ablauf der angekündigten Lehrveranstaltungen widerspreche. Verstöße seien ihm auf dem Dienstwege zu melden. Dann heißt es abschließend:

„Studentische Arbeitsgruppen sind keine Lehrveranstaltungen der Universität. Es dürfen für sie deshalb keine Bescheinigungen mit Unterschriften vom Dozenten und Seminarstempel ausgestellt werden. – Ich bitte Sie, uns zu helfen, den Studienbetrieb bis zum Semesterende aufrecht zu erhalten und danke Ihnen für Ihre Unterstützung.“[1]

Dieses Rundschreiben, das sich also dezidiert gegen die studentischen Arbeitskreise ausspricht, löst auch unter einigen Hochschullehrern heftige Proteste aus. Besonders aufsehenerregend wirkt eine Presseerklärung der Professoren DenningerDiestelkampSimon und Wiethölter vom 9.1.1969, in der sie sich gegen die „undifferenzierte Abwertung studentischer Reformversuche, die Teil der allgemeinen Reformarbeit in der Hochschule seien“, wehren.

Die Erledigung notwendiger hochschulpolitischer Auseinandersetzungen werde durch verfehlte Maßnahmen des Disziplinar- , Polizei- und Strafrechts bezweckt. Die Hochschulverwaltung könne nicht Inhalt und Grenzen der Lehr- und Lernfreiheit einseitig festlegen, indem sie unterschiedslos jede Abweichung von „offiziellen Lehrveranstaltungen“ unter rechtliche Sanktionen stelle. Die Bestimmung der Wissenschaftsfreiheit liege ausschließlich bei allen am Wissenschaftsprozeß Beteiligten. Die Verfassung fordere gerade jene offene Auseinandersetzung, welche dieser öffentliche Aufruf verhindern wolle.[2] [3] Umgehend nutzt der AStA diese Äußerung der vier Professoren für seine Zwecke, indem er sie in einem von ihm herausgegebenen Handzettel publiziert und in einer Presseerklärung vom 9. Januar 1969 hierauf verweist. Der Rektor verfolge eine systematische Disziplinierungsstrategie. Analog zum „Aufruf an alle Studenten“, in dem alle Versuche der Veränderung des Wissenschaftsbetriebs zu kriminellen Handlungen gestempelt würden, werde auch gegen den AStA vorgegangen. Wegen der juristischen Fragen wird gleichsam triumphierend auf die Erklärung der vier Jura-Professoren verwiesen.[4]

Die Initiative der vier Hochschullehrer löst wiederum eine deutliche Reaktion des Rektors und der Dekane aus:

Nicht bei „böswilligen Störungen“, wie die Erklärung vermuten lasse, sondern nur bei einer „Besetzung“, wie sie vor Weihnachten während zehn Tagen in der Arbeitsstelle Myliusstraße des Instituts für Sozialforschung stattgefunden habe, bei der ein Schaden von etwa DM 20.000, – verursacht worden sei, werde in Zukunft sofort die Polizei eingesetzt werden. Der Aufruf weise die Studenten ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, Vorschläge und Anregungen zu Studien – und Hochschulreform durch ihre seit 1. Januar in allen akademischen Organen stimmberechtigten Vertreter oder durch Dekane und Rektor in den akademischen Gremien beraten zu lassen. Studentische Reformversuche, etwa in freiwilligen Arbeitsgruppen seien nirgends unterbunden, sondern mehrfach ausdrücklich begrüßt wordenHingegen seien Rektor und Dekane mit der wohl überwiegenden Mehrzahl der Universitätsangehörigen der Auffassung, daß mit Repressionen, Boykott und Sabotierung des Studienbetriebes und der akademischen Selbstverwaltung eine Hochschulreform nicht zu verwirklichen sei. Es könne nicht angenommen werden, daß Professoren der Rechtswissenschaft das Eindringen fachfremder Störtrupps in Vorlesungen und Übungen, das systematische Niederbrüllen oder Unterbrechung von Lehrenden, das Blockieren von Eingangstüren zu offiziellen Lehrveranstaltungen „als Teil der allgemeinen Reformarbeit der Universität“ bezeichneten. Dieser Eindruck werde jedoch in leichtfertiger Weise erweckt. Rektor und Dekane stellten nicht „unterschiedslos jede Abweichung“ von „offiziellen Lehrveranstaltungen“ unter rechtliche Sanktionen. In Wahrheit seien nur zwei Verhaltensweisen unzulässig: Erstens könne der Dozent, der im Rahmen seiner Lehrbefugnis oder seines Lehrauftrages für Inhalt und Durchführung der im Vorlesungsverzeichnis angekündigten Lehrveranstaltungen verantwortlich sei, diese nicht beliebig „umfunktionieren“ lassen. Zweitens hätten Rektor und Dekane die Teilnahme an Gegenveranstaltungen als pflichtwidrig bezeichnet. Jedem mit der Situation in Frankfurt Vertrauten, der nicht an böswilligen Auslegungen interessiert sei oder den eigenen Ermessensspielraum unnötig einschränken wolle, dürfte es klar sein, daß „Gegenveranstaltungen“ nur solche seien, die offizielle Lehrveranstaltungen der Universität be- oder verhinderten.

Die vier Professoren der Rechtswissenschaft unterstellten zweimal Rektor und Dekanen die Absicht, die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte in der Universität zu beschränken oder gar zu verhindern. Sie tun dies in einem Fall mit einer unzutreffenden, im anderen Fall ohne jede Begründung. Dieser Vorwurf richtet sich daher selbst. Von Professoren der Rechtswissenschaft kann erwartet werden, daß sie, statt anderen leichthin verfassungswidriges Verhalten vorzuwerfen, um das verfassungsmäßige Verhalten aller Universitätsangehörigen besorgt sind.“[5]

Auch versucht der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 13. und 14. Januar 1969 vergeblich, die vier Professoren zu einer Berichtigung, oder zumindest zu einer gemeinsam mit dem Rektor herauszugebenden Erklärung zu veranlassen.[6]

Der Unmut des Rektors wächst, als studentische Sprecher unter Berufung auf die Äußerung der vier Professoren ihn selbst und die Dekane unter Androhung von „Streik“ und ähnlichen Maßnahmen zur Rücknahme ihrer Erklärung vom 6.1.1969 zu veranlassen suchen. Deswegen wendet er sich mit einem Schreiben vom 20.1.1969 protestierend an den Kultusminister und ersucht diesen, im Hinblick auf die schwerwiegenden Vorwürfe, welche die vier Professoren der Rechtswissenschaft gegen Amtsträger der Universität erhoben hätten, um rechtsaufsichtliche und disziplinarrechtliche Klärung. Die Presseerklärung der Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sei als rechtsgutachtliche Äußerung im Sinne der Gutheißung von Störungen des Lehrbetriebes und von Pressionen auf den Lehrkörper von Studenten verwendet worden. Die Verfasser hätten diese Wirkung zumindest fahrlässig heraufbeschworen, indem sich ihre Erklärung einseitig gegen Rektor und Dekane wende und, ohne sich bei diesen um eine Klärung zu bemühen, sie der Presse und der Studentenschaft zugänglich gemacht worden sei.[7] Der Minister reagiert auf diesen Hilferuf erst am 24.3.1969. Er teilt lapidar mit, er habe die zwischen dem Rektor und Mitgliedern des Lehrkörpers bestehenden Differenzen zur Kenntnis genommen. Er bitte die Klärung der Angelegenheit zunächst der Schlichtungskommission der Universität zu übertragen mit dem Ziele einer Bereinigung der aufgetretenen Differenzen.[8] Diese Entgegnung steigert die Verbitterung Rüeggs, der sich nunmehr unmittelbar an den Ministerpräsidenten wendet und unter anderem ausführt:

„Bereits bei den ersten Beratungen vor Pfingsten wie bei den späteren Konferenzen ist immer wieder von seiten der Landesregierung und der SPD – Fraktion darauf hingewiesen worden, daß disziplinarische Maßnahmen nicht nur gegen die Studenten ins Auge gefaßt werden sollten, und ich bin ausdrücklich aufgefordert worden, Tatbestände, soweit sie mir zur Kenntnis kommen, dem Kultusminister zur Abklärung zu melden. In der Sitzung, die während Ihrer Landesabwesenheit am 13. Januar unter dem Vorsitz von Herrn Innenminister Schneider stattfand, wurde ich ausdrücklich aufgefordert, über die Erklärung der Professoren Denninger, DiestelkampSimon und Wiethölter einen Bericht an den Kultusminister zu erstatten, damit dieser die disziplinarrechtliche Überprüfung des Verhaltens von Beamten veranlassen könnte. Umso unverständlicher, ja empörend muß ich es empfinden, heute einen Brief des Kultusministers zu erhalten, in dem er meinen, auf ausdrücklichen Wunsch der vier Minister erstatteten Bericht die Absicht unterschiebt, ich wolle über Differenzen zwischen mir und Mitgliedern des Lehrkörpers berichten und die Klärung der Angelegenheit auf die Universität überträgt. Ich muß gestehen, daß es mir sehr schwer fällt, meine gesetzliche Aufgabe als Rektor wahrzunehmen, wenn ich in dieser Weise bei der Ausführung von gemeinsam besprochenen Maßnahmen desavouiert werde. Ich selbst lege in keiner Weise Wert darauf, Disziplinarverfahren gegen Angehörige der Universität durchzuführen oder zu veranlassen. Wenn ich es getan habe, so deshalb, weil ich glaubte, in dieser Beziehung mit Ihren Wünschen konform zu gehen, alle der Hochschulverwaltung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Respektierung der Rechtsnormen auszuschöpfen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn bei der von mir angeregten Konferenz auch darüber Klarheit geschaffen werden könnte, ob die seinerzeit vorgesehene Politik noch weiterverfolgt werden soll. – Mit den besten Empfehlungen bin ich Ihr sehr ergebener Rüegg.“[9]

Ist die Reaktion der vier Hochschullehrer bestimmt von der Sorge um die Bewahrung der Lehr – und Lernfreiheit, folgert der sogenannte Assistentenrat[10] des Instituts für Sozialforschung – Seminar Myliusstraße, der offensichtlich ohnedies mit der Protestbewegung sympathisiert, eher grobschlächtig, der fragliche Rundbrief des Rektors und der Dekane fordere die Dozenten unmißverständlich zum politischen Denunziantentum auf, denen damit nur die Alternative bleibe, sich entweder vorbehaltlos für Disziplinierungsmaßnahmen der Administration herzugeben oder aber sich zum Widerstand gegen die massive Einschränkung der Lehr – und Lernfreiheit zu entschließen. Neben der verengten Perspektive, in der die studentische Protestbewegung nur als Ensemble rechtswidriger Aktionen erscheine, ziehe der Aufruf an die Studenten unsinnige historische Parallelen. Wieder einmal werde die Differenz zwischen Faschismus und Linksradikalismus unwissenschaftlich geleugnet. Gleichermaßen neu wie grotesk sei die Interpretation der hochschulpolitischen Entwicklung in der Weimarer Republik aus der „Toleranz der deutschen Hochschulen“ gegenüber „radikalen Elementen“ Was hier als Toleranz deklariert werde, sei bekanntlich autoritärer Konservatismus oder sogar Neigung zum Faschismus. Die Fehleinschätzung der studentischen Protestbewegung gehe mit dem Versuch einher, die Studenten mit Drohungen wie Streichung des Semesters, Schließung der Fakultäten usw. einzuschüchtern und damit notwendige Diskussionen zu verhindern. Diese Einschüchterungstaktik werde im jüngsten Rundbrief auch auf den Lehrkörper ausgedehnt. Die Assistenten des Seminars seien weder bereit an einer Kriminalisierung dieser Arbeitskreise mitzuwirken, noch sich in den Lehrveranstaltungen als politische Denunzianten zu betätigen.

„Wir fordern alle Mitglieder des Lehrkörpers auf, sich von den Zumutungen der Universitätsadministration in unmißverständlicher Form zu distanzieren.“[11]

Es ist also unübersehbar: Auch innerhalb der Lehrenden sowie zur Landesregierung bilden sich Fronten heraus, die künftige hochschulpolitische Entwicklungen vorbereiten und bestimmte Meinungsführer hervortreten lassen. Hier liegen unter anderem die Wurzeln, weswegen im Jahre 1970 Denninger und Wiethölter bereit sind, kommissarisch die Hochschulleitung zu übernehmen und Denninger anschließend vorübergehend Leiter der Hochschulabteilung des Hessischen Kultusministeriums wird. In Fortführung ihrer damaligen Reforminitiativen übernehmen sie damit, wenn auch nur für eine relativ kurze Zeitspanne, in der kritischen Phase der Umsetzung der neuen Hochschulgesetze wichtige Schlüsselpositionen.

[1]  Rundschreiben>06.01.1969>>Rektor an Lehrkörper: Verhalten bei Störungen von Lehrveranstaltungen
[2]  Pressemitteilung>09.01.1969>>Denninger, Diestelkamp, Simon, Wiethölter: Reaktion auf Rundschreiben Rektor und Dekane 06.01.1969
[3] Diverses>10.01.1969>>FAZ: „Wir brauchen Cohn-Bendit nicht als Vormund“
[4] Pressemitteilung>09.01.1969>>AStA: Reaktion auf Verfügung Rektor vom 09.01.1969
[5]Pressemitteilung>15.01.1969>>Rektor, Prorektor, Dekane u. Vorsitzender Rat AfE: Reaktion auf Schreiben 4 Jura Professoren
[6]Brief>20.01.1969>>Rektor an Kultusminister: Äußerung zum Brief Denninger, Diestelkamp, Simon, Wiethölter 09.01.1969
[7]Brief>20.01.1969>>Rektor an Kultusminister: Äußerung zum Brief Denninger, Diestelkamp, Simon, Wiethölter 09.01.1969
[8]Erlaß>24.03.1969>>Kultusminister: Zur Erklärung Denninger, Diestelkamp, Simon und Wiethölter vom 09.01.1969
[9]Brief>27.03.1969>>Rektor an Ministerpräsidenten: Problem von Disziplinarverfahren gegen Studenten und Beamte. Siehe hierzu auch: Brief>27.03.1969>>Rektor an Kultusminister: Zur Erklärung Denninger, Diestelkamp, Simon und Wiethölter 09.01.1969
[10] Wissenschaftliche Mitarbeiter des Seminars waren zu dieser Zeit: Die Akademischen Oberräte Egon Becker und Jürgen Ritsert sowie die Assistenten Rainer Döbert, Evelies Mayer, Ulrich Oevermann, Claus Offe, Regina Schmidt und Claus Rolshausen
[11]  Brief>09.01.1969>>(Offener) Assistentenrat Institut für Sozialforschung – Seminar Myliusstraße – an Rektor: Reaktion auf Rundschreiben>6.01.1969

Denninger und Wiethölter verdrängen den Rektor aus seinem Amt

Als im Jahre 1970 das Hessische Universitätsgesetz endgültig die Gruppenuniversität etabliert, wird, scheidet der Rektor unter Protest am 06.05.1970 aus dem Rektoramt aus, wobei dies nicht demütig still geschieht, sondern unter kritischer Auflehnung gegen die „handstreichartige“ Bestellung der Übergangsrektoren Denninger und Wiethölter durch Kultusminister Schütte, dem er vorwirft, dies unter Mißachtung des in Artikel 60 der Hessischen Verfas­sung den Universitäten garantierten Rechts der Selbstverwaltung unternommen zu haben, um die ihm politisch nahestehenden Kollegen, die im übrigen die Novellierung maßgeblich beeinflußt hatten, bis zur Wahl eines Universitätspräsidenten ohne Beteiligung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule in diese Ämter zu hieven. [1]

Zusammen mit Prorektor Rammelmeyer verbindet er den Abschied vom Amt mit einer Kampfansage:

„Im Inter­esse der Universität haben wir den Professoren Denninger und Wiethölter auf ihre Bitte hin unsere Hilfe bei der Übernahme der Rektoratsgeschäfte zugesagt. Zugleich haben wir ihnen in aller Form unsere Opposition angesagt gegen jede Politik, welche statt einer Reform der Universität deren Revolutionierung zur Folge haben könnte. Als die letzten rechtmäßig gewählten Rektoren werden wir auch nach unserem Rücktritt gemeinsam mit den Kollegen der ande­ren Hochschulen dafür kämpfen, daß auf Bundes- und Landesebene durch bessere Gesetze und vor allem durch bessere Arbeitsbedin­gungen den Hochschulen und ihren Angehörigen wieder ermöglicht wird, ihren Dienst an einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft zu erfüllen. – gez.: Walter Rüegg – Alfred Rammelmeyer.“ [2]

Pressemitteilung des Rektors und Prorektors vom 18. Mai 1970, uni-report aktuell: „Presseerklärung Rüegg/ Rammelmeyer, Rücktritt vom Rektorenamt“

Die Viererbande

Rückblickend erinnert sich Wiethölter an die damalige Konstellation:

Wiethölter
Wiethölter, L’essentiel est invisible pour les yeux, Seite 187 f.
Wiethölter
Wiethölter, L’essentiel est invisible pour les yeux, Seite 187 f.

Wiethölter aus der Sicht von Habermas

Habermas-Wiethoelter

Wiethölter in der Rückschau

​Christian Joerges, Würdigung in der FAZ vom 17. Juli 2019: RUDOLF WIETHÖLTER ZUM 90. Politische Einmischung war Pflicht

Seine Programmatik einer vom Recht zu realisierende „guten Ordnung“ steht vor neuen geradezu existentiellen Herausforderungen: Zum Neunzigsten des Juristen Rudolf Wiethölter. Wer wie Rudolf Wiethölter anno 2019 neunzig Jahre alt wird, gehört einer Generation an, die in einem nationalsozialistisch imprägnierten Staatswesen aufwuchs. Unter diesen „29ern“ fanden sich Schriftsteller, Künstler, Intellektuelle, die Wesentliches dazu beitrugen, dass sich in der Bundesrepublik eine demokratische Gesellschaft entwickeln konnte. Die Juristen unter ihnen hatten es aus Gründen besonders schwer, die Wiethölter mit einer Klarheit und einer Leidenschaft zur Sprache brachte, die augenscheinlich provozierte. Meine Erinnerungen reichen weit zurück. Als Wiethölter im Sommersemester 1963 an die Universität Frankfurt kam, lag die juristische Fakultät darnieder. Die Veränderungen, die wir wahrnahmen, waren überaus erfreulich. Der junge Mann hielt Vorlesungen, deren hohes Niveau erträglich war, weil sie vor Witz sprühten und die Tafeln mit rätselhaften Kreidebotschaften ausgeschmückt wurden. Das Recht wurde immer interessanter. Wir lernten, Urteile zu entschlüsseln, zwischen der Darstellung und der Herstellung von Entscheidungen, zwischen Leistungen und Scheuklappen der Rechtsdogmatik zu unterscheiden. Seine Antrittsvorlesung „Die Position des Wirtschaftsrechts im sozialen Rechtsstaat“ von 1964, die ein Jahr später im Druck erschient, machte den Anbruch einer Zeitenwende erkennbar. Es ging um nicht weniger als die Ablösung der Traditionen des Deutschen Bürgerlichen Rechts durch eine demokratisch-sozialstaatliche Programmatik. Dies alles geschah vor einem gesamtgesellschaftlichen Hintergrund, der die Zeitenwende als solche kennzeichnete. Im Dezember 1963 hatte der Auschwitzprozess begonnen. Dieser Prozess sollte die Identität der Republik verändern. 1966 brachte die Große Koalition das Vorhaben einer Notstandsverfassung auf den Weg; sie handelte sich damit eine entschiedene Außerparlamentarischen Opposition ein. An den Universitäten bahnte sich Studentenrevolution an. Frankfurt sollte ihr intellektuelles Kraftzentrum werden. Wiethölter hatte vor der Berufung nach Frankfurt durch scharfsinnige und originelle Arbeiten auf sich aufmerksam gemacht. Sie waren progressiv und weckten nachhaltige Neugier. Seit Mitte der sechziger Jahre verschärften sich allerdings die Auseinandersetzungen um den Kurs der Republik. Die Positionen, die Wiethölter einnehmen würde, waren in der Antrittsvorlesung vorgezeichnet: Politische Einmischung war Pflicht. Inhaltlich ging es um die Auseinandersetzung mit den Lasten der Vergangenheit, die Überwindung demokratiepolitischen Defizite der Gesellschaft im Allgemeinen und der Jurisprudenz im Besonderen. Wiethölters Interventionen hatten einen besonderen Stil. Nur zwei Beispiele: Auf dem Höhepunkt der Notstandsdebatte zitierte er aus Emilia Galotti: „Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verliert, der hat keinen zu verlieren“. Gegenüber der Studentenschaft formulierte Wiethölter, der sich selbst intensiv in der Hochschulpolitik engagierte, im Jahr 1972 den Klassiker: „Eier sind keine Argumente.“ Und seine Kollegen bekamen zu hören: „Nicht-Eier werden nicht dadurch zu Argumenten, dass sie mit Eiern nichts zu tun haben“.

Christian Joeres, Würdigung in der FAZ vom 17. Juli 2019: RUDOLF WIETHÖLTER ZUM 90. Politische Einmischung war Pflicht

Zu Ehren von Wiethölter fand im Sommersemester 2019 in der Universität Frankfurt ein rechtstheoretisches Kolloquium zu dessen politischer Rechtstheorie statt. In der Einladung zu dieser Veranstaltung wird folgendes hervorgehoben:

„Das Seminar wird sich mit einigen der Schlüsseltexte von Rudolf Wiethölter auseinandersetzen. 1929 geboren, gehört er wie Ralf Dahrendorf, Jürgen Habermas und andere zur Generation reformorientierter Intellektueller der Nachkriegszeit. Wiethölter setzt sich für eine radikale Erneuerung des Rechts in Theorie und Praxis ein. Als Mitbegründer der Universität Bremen engagiert er sich unter anderem für eine durchgreifende Reform der Juristenausbildung. Wiethölters lebenslange Suche gilt einem neuen Rechtsverfassungsrecht“, dessen Konturen im Dreieck von Kritischer Theorie, Systemtheorie und ökonomischer Institutionentheorie zu finden sind. Wiethölters politische Rechtstheorie, insbesondere seine Monographie „Rechtswissenschaft“, die ihn als einen der kritischsten Rechtsdenker der Bundesrepublik ausweist, hat eine ganze Generation von reformorientierten Juristen maßgeblich beeinflusst.“